Eine Jahresabrechnung steht jedem Eigentümer einer Eigentumswohnung laut § 28 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu. Die Jahresabrechnung wird i. d. R. vom WEG-Verwalter erstellt und muss von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden. Ein Verwaltungsbeirat kann vor dem Beschluss die Rechnungslegung des Verwalters prüfen und mit einer Stellungnahme versehen (§ 29 Abs. 3 WEG).
Für die rechtskonforme Erstellung und die Überprüfung der Jahresabrechnung finden alle Beteiligten auf dieser Seite eine kostenlose Checkliste zum Download. Änderungen durch das Ende 2020 novellierte WEG-Recht sind in der Checkliste selbstverständlich vermerkt.