Eine Jahresabrechnung steht jedem Eigentümer einer Eigentumswohnung laut § 28 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu. Die Jahresabrechnung wird i. d. R. vom WEG-Verwalter erstellt und muss von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden. Ein Verwaltungsbeirat kann vor dem Beschluss die Rechnungslegung des Verwalters prüfen und mit einer Stellungnahme versehen (§ 29 Abs. 3 WEG).
Für die rechtskonforme Erstellung und die Überprüfung der Jahresabrechnung finden alle Beteiligten auf dieser Seite eine kostenlose Checkliste zum Download. Änderungen durch das Ende 2020 novellierte WEG-Recht sind in der Checkliste selbstverständlich vermerkt.
Was ist eine Jahresabrechnung für Eigentumswohnungen?
Eine Jahresabrechnung gibt in der Gesamtabrechnung Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben der WEG und deren Verteilung nach dem jeweiligen Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Wohneinheiten.
Die Immobilienverwaltung ist verpflichtet, eine Abrechnung für die WEG insgesamt und sogenannte Einzeljahresabrechnungen für jede Eigentümereinheit zu erstellen. Dabei muss die Jahresabrechnung laut Bundesgerichtshof (BGH) so gestaltet sein, dass sie für fachlich nicht vorgebildete Wohnungseigentümer auch ohne Beistand eines Sachverständigen verständlich und prüfbar ist (BGH-Urteil vom 11.10.2013, AZ V 271/02).
Die Checkliste zur Jahresabrechnung nach WEG beantwortet u. a. folgende Fragen und gibt praktische Tipps für das Vorgehen von Wohnungseigentümern, WEG-Verwalter und Verwaltungsbeirat:
- Was muss in der Jahresabrechnung enthalten sein?
- Welche Formalia müssen laut WEG eingehalten werden?
- Welche Änderungen haben sich durch die Neuregelung des WEG-Rechts 2020 ergeben?
- Was können Sie als Wohnungseigentümer tun, wenn Sie einen Fehler entdecken?
- Wie können Sie als Eigentümer reagieren, wenn Ihr Verwalter keine Jahresabrechnung erstellt?
- Wie können Sie eine WEG-Jahresabrechnung (gerichtlich) anfechten?
- Was muss ein Verwalter bei der Erstellung beachten?