Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderkosten durch den WEG-Verwalter ist eine entsprechende Regelung im Verwaltervertrag oder – falls diese fehlt – ein Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, mit dem das Sonderhonorar genehmigt wird.
In einem vor dem Landgericht Gera am 23. Februar 2016 entschiedenen Fall (AZ 5 S 225/15) hatte die Mehrheit der Eigentümer eine Aufwandsentschädigung des Verwalters von ca. 1000 € für 20 h genehmigt. Der betroffene WEG-Verwalter hatte sich an einem Klageverfahren der WEG beteiligt und dies in Rechnung gestellt.
Gegen den Beschluss der WEG hatte sich der Kläger vor dem Landgericht Gera mit der Begründung gewehrt, die Tätigkeit des Verwalters sei von der „Grundgebühr“ erfasst und abgegolten. Er selbst sei durch eine entsprechende Sondervergütungsklausel im Verwaltervertrag „überrumpelt“ und deshalb unangemessen benachteiligt worden.
Dem folgte das Gericht nicht. In der Urteilsbegründung argumentierte es, dass der Verwalter bei Tätigkeiten, die außerhalb der „normalen“ Verwaltertätigkeit liegen, ein Sonderhonorar beanspruchen dürfe, wenn die im Verwaltervertrag entsprechende Regelung ausreichend eindeutig und klar sei.
Das war hier der Fall, da es im Vertrag hieß „auch für andere Tätigkeiten, die über den Rahmen der laufenden Verwaltertätigkeit hinausgehen, wie z. B. auch die Unterstützung des Rechtsanwalts bei Rechtsstreitigkeiten der WEG“. Von einer Überraschung könne keine Rede sein, so das Landgericht Gera, weil die Eigentümergemeinschaft (d. h. Verband) bei Abschluss des Vertrags von ebendieser Klausel Kenntnis gehabt habe.
Musterformulierung zur Sondervergütung
Wenn Sie verhindern wollen, dass solche Streifälle vor Gericht landen, empfiehlt es sich, von Anfang an die Sondervergütung des WEG-Verwalters vertraglich zu vereinbaren. Folgende Musterformulierung kann dabei helfen:
Der Verwalter erhält neben seiner monatlich anfallenden Grundvergütung eine gesonderte Vergütung für die Beauftragung eines Rechtsbeistands (inkl. Unterrichtung, Unterlagenzusammenstellung, Führen von Schriftverkehr, Anfertigen von Kopien), für die Wahrnehmung von Besprechungsterminen (auch von Gerichtsterminen) mit dem Rechtsbeistand, soweit es um die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung von Hausgeldrückständen oder Schadensersatzansprüchen oder der Abwehr von Ansprüche gegen die WEG oder ihrer Mitglieder geht, nach Zeitaufwand, mindestens jedoch … €, zuzüglich Schreib-, Kopier- und Portokosten.
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