Grundsätzlich gilt, dass der Mehrheit der Wohnungseigentümer ein Ermessensspielraum zusteht bei der Frage, von wem sie sich verwalten lassen möchte. Ob dieser Ermessensspielraum noch zutrifft oder schon überschritten ist, lässt sich allerdings vor Gericht nur sehr eingeschränkt überprüfen. Ein Aspekt ist jedoch in jedem Fall einzuhalten: Die Bestellung des WEG-Verwalters darf nicht gegen die ordnungsgemäße Verwaltung verstoßen.
Das Urteil
In einem interessanten Verfahren hat das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 10. Mai 2016, Aktenzeichen: 11S 41/15) zwei Kriterien benannt, von denen mindestens eines für eine ordnungsgemäße Verwaltung erfüllt werden muss. So hat ein Verwalter
- über notwendige finanzielle Mittel zu verfügen oder
- ausreichende Sicherheiten zu stellen.
Anderenfalls sei nicht davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb auf Dauer aufrechterhalten werden kann und insbesondere die dem Verwalter anvertrauten Gelder der Gemeinschaft getreu verwaltet werden, so das Gericht.
Bedeutung des Urteils für Eigentümer
Wenn Sie als Eigentümer nun einen solchen Bestellungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgreich anfechten wollen, darf nicht nur ein bloßer Verdacht oder eine bloße Besorgnis der Illiquidität bestehen. Stattdessen müssen Sie konkrete Anhaltspunkte für die nicht angemessene finanzielle bzw. versicherungstechnische Lage des WEG-Verwalters vorbringen.
In dem vom LG Karlsruhe entschiedenen Fall hatten die von der WEG-Versammlung überstimmten Eigentümer den Verwalter aufgefordert, seine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, was dieser jedoch nie tat, auch nicht gegenüber dem Richter im Anfechtungsverfahren.
Sie sind mit Ihrem bestellten oder zu bestellenden WEG-Verwalter nicht einverstanden? Dann lassen Sie uns gemeinsam prüfen, welche Alternativen möglich sind!
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