Hintergrund: Kabelanschluss und das Nebenkostenprivileg
Im Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 1. Dezember 2021 (TKMoG) wurde die Möglichkeit des Vermieters, die Kosten für TV-Dienste (also Kabelgebühren) mit der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umzulegen, abgeschafft.
Stichtag für diese Regelung ist der 30. Juni 2024. Danach ist eine Umlage der Kabelgebühren auf den Mieter als Betriebskosten nicht mehr möglich.
Hintergrund für diese Entscheidung war, dass das sogenannte Nebenkostenprivileg nicht mehr zeitgemäß ist. Anfang der 1980er Jahre wurde das Nebenkostenprivileg – also die Möglichkeit, Kabelgebühren auf die Mieter umzulegen – eingeführt: mit der Verbreitung des Kabelfernsehens wurde Vermietern erlaubt, Sammelverträge für das gesamte Haus abzuschließen und die Kosten hierfür über die Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umzulegen.
Schon damals war augenscheinlich, dass diese Regelung für Mieter, die kein Kabelfernsehen nutzen wollten, ungerecht war, denn auch sie waren zur Zahlung der Kabelgebühren verpflichtet.
Mit der sich ständig weiterentwickelnden Technisierung in den letzten Jahrzehnten hat sich der Bedarf der Mieter immer weiter verändert. Der Bedarf an einer Versorgung mit Kabelfernsehen besteht bei vielen Mietern nicht mehr. Internet-Fernsehen (Streaming), Satellit oder DVB-T2 haben das Kabelfernsehn bei vielen abgelöst.
Dennoch waren die Mieter bis heute dazu verpflichtet, weiter Kabelgebühren zu zahlen.
Auch stellte sich der Abschluss von Sammelverträgen für Kabelfernsehen als ungerecht für den Wettbewerb dar. Medienanbieter konnten Mieter nicht einzeln anwerben, da der Vermieter einen Sammelvertrag bei einem Kabel-TV-Anbieter abgeschlossen hatte.
Fragen und Antworten zum Kabelanschluss
Welche Kündigungsfrist gilt für den Kabelanschluss?
Gemäß § 230 Abs. 5 TKG können Mieter oder Vermieter den Bezugsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 ohne Frist kündigen. Ansprüche der anderen Partei auf Schadensersatz gibt es nicht. Eine spätere Kündigung (z.B., weil sich die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht früher einigen konnte) ist ebenfalls möglich.
Vermieter tun dennoch gut daran, ihre Mieter darüber zu informieren, wenn die Versorgung mit Kabel-Empfang nur noch bis zu einem bestimmten Datum erfolgen wird. Dies kann Unmut auf Seiten der Mieterschaft verhindern. Außerdem sollten Vermieter eindeutig ihre Leistungspflicht beenden (siehe dazu weiter unten).
Sollte der Vermieter den Sammelanschluss nicht kündigen, darf er die Kosten hierfür ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr auf den Mieter umlegen und muss die Nebenkosten entsprechend anpassen. Mieter tun gut daran, ihre Nebenkostenabrechnung für 2024 sorgfältig zu kontrollieren und dies ggf. zu monieren. Vorsorglich können sie auch gegenüber dem Vermieter die Kündigung des Bezugsvertrages erklären.
Was muss ich als Mieter beachten?
Als Mieter müssen Sie sich ab der Beendigung der Versorgung – diese wird in aller Regel der 1. Juli 2024 sein – durch den Vermieter selbst um eine entsprechende Versorgung kümmern. Dies muss jedoch nicht zwingend darin münden, dass Sie wieder einen Kabel-Vertrag abschließen. Eventuell ist eine andere Möglichkeit für Sie attraktiver.
Was gilt, wenn die Wohnung mit einem Kabelanschluss vermietet wurde?
Diese Frage ist derzeit noch nicht gerichtlich entschieden. Es spricht jedoch Vieles dafür, dass der Vermieter sich mit der Klarstellung, dass die Kabelgebühren als Betriebskosten umgelegt werden dürfen, nicht dazu verpflichtet hat, den Mieter mit Kabelfernsehen zu versorgen. Erbringt der Vermieter die Leistung, konnte er dafür bisher ein Entgelt verlangen. Genauso kann der Vermieter nun aber durch einfache Erklärung seine Leistungen einstellen.
Anders könnte es aussehen, wenn sich der Vermieter ausdrücklich zur Versorgung mit Kabelfernsehen verpflichtet hat. Diese Erklärung müsste aber eindeutig über die bloße Erklärung zur Umlagefähigkeit als Betriebskosten hinausgehen.
Über eine Änderung des Mietvertrages muss man im Übrigen nur bei der zweiten Variante nachdenken, also wenn sich der Vermieter ausdrücklich zur Versorgung mit Kabelfernsehen verpflichtet hat. In dieser Situation empfiehlt es sich, Rechtsrat bei einem kundigen Rechtsanwalt einzuholen.
Was passiert nach Kündigung des Kabelanschlusses?
In einigen Häusern findet die Versorgung mit Kabelfernsehen über eine Verteilerdose im Keller statt. Diese kann dann einfach abgeschlossen werden.
In anderen Fällen haben die Mieter eine Kabeldose in der Wohnung. Diese wird dann durch eine sogenannte Sperrdose blockiert. Der Mieter muss hier – ähnlich wie bei der Rauchwarnmelderwartung – den Zutritt zur Wohnung gewähren. Sollte es sich bei der Kabeldose um eine mit dem Internet- und Telefonanschluss kombinierte Dose handeln, wird eine sogenannte Filterdose aufgesetzt, die die Nutzung von Internet und Telefon ermöglicht, die TV-Kabelnutzung aber nicht.
Können Vermieter weiterhin Kabel-Verträge für Mieter abschließen, wenn diese es wünschen?
Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es den Vertragsparteien zu, neue Verträge zu schließen. Dies könnte unter Umständen für den Mieter auch preislich attraktiv sein, da der Vermieter die Möglichkeit hat, einen Sammelvertrag zu günstigeren Konditionen auszuhandeln. Verpflichtet ist der Vermieter hierzu allerdings nicht.
Der Vermieter kann dem Mieter jedoch eine TV-Versorgung gegen ein pauschales Zusatzentgelt versprechen. Für diesen Vertrag gelten dann nicht die Regelungen des Mietvertrages, der Mieter kann diesen Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen, ohne dass dies den Wohnraummietvertrag betrifft. Andersherum dürfte es eindeutig sein, dass eine Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter auch eine Kündigung des TV-Versorgungsvertrages bedeutet.
Gibt es Übergangsfristen zu beachten?
Es ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit ein nahtloser Übergang von gemeinsamer Nutzung zur Einzelnutzung stattfindet. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Mieter tatsächlich unberechtigt das Kabelfernsehen nutzt ohne Entgelt zu zahlen. Genauso ist es möglich, dass der Mieter ohne Fernsehen dasteht.
Die Regelungen gelten im Übrigen auch für Mietverträge, die in der Übergangsfrist des TKMoG geschlossen wurden.
Anders ist es zu beurteilen, wenn der Empfang von Kabel-TV nach dem 30. November 2021 erstmals möglich war. In diesem Fall muss der Mieter ab diesem Zeitpunkt keine Gebühren zahlen, da der Vermieter vom neuen Gesetz wusste bzw. wissen konnte.
Wie ist die Rechtslage bei Eigentümergemeinschaften?
Hier muss sich die Eigentümergemeinschaft auf die Kündigung des Kabelvertrages verständigen. Erfolgt dies nicht, kann der Vertrag nicht gekündigt werden und die Kabelversorgung findet weiter statt. Eigentümer können die Kosten für das Kabelfernsehen in diesem Fall jedoch nicht mehr auf Mieter umlegen.
Hier ist also rechtzeitiges Handeln der Eigentümergemeinschaft angezeigt.
Was hat es mit sogenannten Medienberatern auf sich?
Im Kontext dessen, dass der Kabelanschluss Mietersache wird, werben Medienanbieter verstärkt um Neukunden. Dabei klingeln häufig sogenannte Medienberater bei Privatwohnungen.
Nach Auskunft der Verbraucherzentralen handelt es sich bei diesen Personen um freiberufliche Verkäufer, die für TV-Dienstanbieter Verträge vermitteln. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da mit der Angst und dem Unwissen der Verbraucher gespielt wird. So wird Verbrauchern z.B. vorgespiegelt, dass sie unberechtigterweise Fernsehen schauen, ohne Gebühren zu zahlen und damit eine Straftat begehen. Ziel dieser Aussagen ist der Abschluss eines Vertrages mit dem TV-Dienstanbieter.
Mieter sollten sich nicht zu einem der typischen Haustürgeschäfte überreden lassen. Sollte es doch zum Vertragsschluss gekommen sein, gilt hier das zweiwöchige Verbraucherwiderrufsrecht bei Haustürgeschäften.
Anders ist die Lage, wenn Sie als Verbraucher selbst ein Ladengeschäft aufsuchen und dort einen Vertrag abschließen. Ein zweiwöchiges Widerrufsrecht haben Sie mangels Haustürgeschäft hier nicht.
Fazit
Kabelanschluss wird Mietersache – ein in den nächsten Wochen wohl noch viel und medial diskutiertes Thema. Auf der einen Seite sind Mieter nun frei in der Anbieterwahl bzw. der Entscheidung, auf einen Kabelanschluss zu verzichten (und dann auch nicht per Nebenkostenabrechnung zahlen zu müssen). Auf der anderen Seite können Vermieter die Versorgung mit Kabel-TV einstellen und ggfs. den einen oder anderen unaufmerksamen Mieter ohne TV-Anschluss zurücklassen.