Wer ist von dem neuen Gesetz betroffen?
Eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung beantragen müssen künftig Wohnimmobilienverwalter, d. h. WEG-Verwalter und Verwalter von Mehrfamilienhäusern. Das entscheidende Kriterium ist, dass die Tätigkeit professionell bzw. gewerbsmäßig ausgeführt wird. Mit anderen Worten: Haus- oder Wohnungseigentümer, die nur ihre eigenen Wohnungen verwalten oder dies im privaten Umfeld tun, müssen keine Gewerbeerlaubnis beantragen.
Wer zum Beispiel als Mitglied einer Erbengemeinschaft die Verwaltung von mehreren Wohnungen übernommen hat, wird wohl keine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung benötigen. Allerdings herrscht noch Unklarheit darüber, ob ab einer bestimmten Wohnungsanzahl automatisch davon auszugehen ist, dass die Verwaltung der Immobilien als gewerbsmäßig zu betrachten ist.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis als Immobilienverwalter?
Die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ist laut neuem Gesetz an einige Voraussetzungen gebunden:
- Immobilienverwalter müssen über geordnete Vermögensverhältnisse verfügen und persönlich zuverlässig sein. Ein „stadtbekannter Brandstifter“ wird also kaum eine Gewerbeerlaubnis erhalten.
- Gewerbliche Verwalter müssen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vorweisen. Allerdings bleibt es einer noch zu verabschiedenden Rechtsverordnung vorbehalten festzulegen, wie hoch die damit verbundene Mindestversicherungssumme sein muss bzw. welche Risiken abzudecken sind.
- Verwalter von Immobilien werden sich zudem regelmäßig fortbilden müssen – mindestens 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter und Immobilienmakler ersetzt einen ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweis. In welchem Umfang die Fortbildung einzelner Mitarbeiter bei großen Immobilienverwaltungsgesellschaften stattzufinden hat und wie entsprechende Nachweise zu erbringen sind, ist noch nicht vollständig abzusehen.
Was müssen Immobilienverwalter tun?
Bereits tätige Verwalter von Wohnimmobilien (WEG und Mietimmobilien) wird eine Frist von 16 Monaten nach Veröffentlichung des Gesetzes eingeräumt, um eine Gewerbeerlaubnis zu beantragen.
Worauf sollten Immobilienbesitzer bei der Verwalterauswahl achten?
Immobilienbesitzer, die ihre Häuser bzw. Wohnungen verwalten lassen wollen, sollten künftig darauf achten, nur solche Verwalter zu beauftragen, die eine Gewerbeerlaubnis haben. In bereits bestehenden Verwaltungsverhältnissen kann und sollte ein entsprechender Nachweis nach der o. g. Frist eingefordert werden.
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