Der Fall
Die BSR hatte vom durch mich vertretenen Eigentümer rückständige Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren von 4.484,70 € zunächst durch ein Inkassounternehmen und dann durch ein Anwaltsbüro vorgerichtlich gefordert. Dafür verlangte die BSR im nachfolgenden Rechtsstreit die Erstattung der Inkassokosten in Höhe von 693,18 € und Anwaltskosten für ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben von 629,99 € und weitere 27,14 € für eine Bonitätsauskunft.
Das Urteil
Das Landgericht Berlin wollte dem Anliegen des Klägers nicht folgen. Als Begründung führte das Gericht an, es sei davon auszugehen, dass die BSR als Versorgungsunternehmen dieser Größe organisatorisch und personell so ausgestattet sei, dass sie in der Lage sei, selbst Zahlungen anzumahnen. Zudem habe die BSR ebendies zuvor getan. Die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Inkassoinstituts war demzufolge nicht notwendig. Zumindest aber habe die BSR ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens gemäß § 254 Abs. 2 BGB verletzt.
Auch der Ersatz der Kosten für ein anwaltliches, vorgerichtliches Aufforderungsschreiben schied aus, weil die BSR dem Rechtsanwalt unbedingten Klageauftrag erteilt hatte. Das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben diente daher nur der Vorbereitung der gerichtlichen Rechtsverfolgung, was nicht gesondert erstattet wird.
Letztlich seien die eingeholten Bonitätsauskünfte alleine Sache des Gläubigers. Denn solche Auskünfte dienten lediglich zur Klärung der Frage, ob die Durchführung eines Rechtsstreits im Hinblick auf die finanzielle Situation des Schuldners wirtschaftlich sinnvoll ist. Auch diese Kosten habe der Schuldner nicht zu erstatten.
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